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Pflegezeit je pflegebedürftigen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden!

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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog - Nach § 3 des Pflegezeitgesetzes kann je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal unterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten gewährt werden. § 3 Abs. 3 Pflegezeitgesetz lautet: (3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umf… mehr

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