Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog -
Nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes kann je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal unterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von 6
Monaten gewährt werden.
§ 3 Abs. 3 Pflegezeitgesetz lautet:
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn
schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umf… mehr
